614.11
CH-SO
§ 61 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Aktiven 1. Allgemeines
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
§ 61 Steuergesetz · II. Aktiven 1. Allgemeines
1. Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven.
2. Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, zum Verkehrswert bewertet.