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614.11 CH-SO

§ 61 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Aktiven 1. Allgemeines

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 61 Steuergesetz · II. Aktiven 1. Allgemeines

1. Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven.

2. Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, zum Verkehrswert bewertet.

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