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614.11 CH-SO

§ 60 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 60 Steuergesetz · I. Gegenstand

1. Der Steuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2. Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

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