614.11
CH-SO
§ 60 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
§ 60 Steuergesetz · I. Gegenstand
1. Der Steuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2. Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.