614.11
CH-SO
§ 6 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuererleichterungen
Die direkte Staatssteuer - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Steuergesetz · II. Steuererleichterungen
1. Der Regierungsrat kann für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, mit Wirkung für die Staats- und Gemeindesteuern für das Eröffnungsjahr und höchstens die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
2. Die beteiligten Gemeinden sind anzuhören. In dringenden Fällen kann darauf verzichtet werden.
3. Der Regierungsrat setzt die Bedingungen der Steuererleichterungen fest; er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.