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§ 59 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Veranlagung

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Grundstückgewinnsteuer
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§ 59 Steuergesetz · VII. Veranlagung

1. Die Amtschreibereien haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken, insbesondere sind sie verpflichtet, jede Veräusserung von Grundstücken der zuständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.

2. Der Steuerpflichtige hat alle für die Veranlagung und die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen. Er hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.

3. ...

4. ...

5. Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

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