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§ 58 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Steuersatz

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Grundstückgewinnsteuer
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§ 58 Steuergesetz · 2. Steuersatz

1. Der Grundstückgewinnsteuer wird der Einkommenssteuertarif nach § 44 Absatz 1 zugrunde gelegt; massgebend ist der Steuersatz, der sich für den Gewinn aus jeder Veräusserung allein ergibt.

2. Die Steuer wird nach Massgabe des Gesamtsteuerfusses des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinde berechnet und zwischen dem Staat und diesen Gemeinden entsprechend aufgeteilt.

3. Erfolgt die Veräusserung wegen vorgerückten Alters oder Invalidität, stellt das veräusserte Grundstück mehr als einen Viertel des gesamten Vermögens dar und wird der Erlös zum Zwecke der Vorsorge verwendet, so wird die Steuer zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle des ganzen Grundstückgewinnes eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Diese Besteuerung kann nur einmal in 10 Jahren beansprucht werden.

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