§ 57 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Steuerberechnung 1. Abzug nach Besitzesdauer
§ 57 Steuergesetz · VI. Steuerberechnung 1. Abzug nach Besitzesdauer
1. Der steuerbare Gewinn wird nach einer Besitzesdauer von 5 Jahren um je 2% für jedes weitere Jahr reduziert, höchstens um 50% nach einer Besitzesdauer von 30 Jahren.
2. Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Grundstückgewinne im Sinne von § 48 Absatz 1 Buchstabe d.
3. Als Beginn und Ende der Besitzesdauer gelten
a) das Datum der öffentlichen Beurkundung;
b) bei Fehlen einer öffentlichen Beurkundung: der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt, im Fall von Dienstbarkeiten der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;
c)* bei Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen und umgekehrt: der Zeitpunkt der Überführung.
4. Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung wird für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.