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614.11 CH-SO

§ 55 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Anlagekosten a) Erwerbspreis

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Grundstückgewinnsteuer
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§ 55 Steuergesetz · 3. Anlagekosten a) Erwerbspreis

1. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme von Nutzniessung und Wohnrecht. Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden zum Barwert angerechnet.

2. Ein höherer als der beurkundete Kaufpreis wird nur angerechnet, wenn die nach dem damaligen Recht geschuldeten Grundstückgewinn-, Einkommens- oder Gewinnsteuern aufgrund dieses Preises veranlagt worden sind.

3. Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung.

4. Liegt der Erwerb mehr als 30 Jahre zurück, so bestimmt sich der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstücks vor 30 Jahren, wenn kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird.

5. Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so gilt als Erwerbspreis der Wert, der der Liquidationsgewinnbesteuerung zugrunde lag.

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