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614.11 CH-SO

§ 54 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Erlös

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Grundstückgewinnsteuer
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§ 54 Steuergesetz · 2. Erlös

1. Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme von Nutzniessung und Wohnrecht. Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert angerechnet.

2. Bei Überführung von Grundstücken und Anteilen an solchen aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.

3. ...

4. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar, wenn eine bisher nicht steuerpflichtige juristische Person oder kollektive Kapitalanlage bei Beginn der Steuerpflicht gemäss § 94bis stille Reserven auf Grundstücken oder Anteilen an solchen aufdeckt.

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