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§ 53 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuerobjekt 1. Grundstückgewinn

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Grundstückgewinnsteuer
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§ 53 Steuergesetz · V. Steuerobjekt 1. Grundstückgewinn

1. Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen).

2. Wurde das veräusserte Grundstück durch steueraufschiebende Veräusserung im Sinne von § 50 Absatz 1 Buchstaben a, b oder g erworben, wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.

3. Wurde beim Erwerb des veräusserten Grundstücks die Grundstückgewinnsteuer gemäss § 50 Absatz 1 Buchstaben c oder f oder Absatz 2 aufgeschoben, so wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die bei jener Handänderung veräusserten Grundstücke abgestellt.

4. Gewinne aus der Veräusserung von mehreren Grundstücken, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, werden zusammengerechnet.

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