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§ 52 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Steuersubjekt

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Grundstückgewinnsteuer
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§ 52 Steuergesetz · IV. Steuersubjekt

1. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

2. Für Grundstückgewinne werden Ehegatten und Kinder selbständig besteuert.

3. Werden Anteile an einem Grundstück gemeinsam veräussert, werden die veräussernden Mit- oder Gesamteigentümer für ihren Gewinnanteil besteuert. Die Gesamteigentümer haften für die Steuer solidarisch. § 15 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.

4. Von der Steuerpflicht befreit sind die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a - d und k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristischen Personen. § 48 Absatz 1 Buchstaben d und e bleiben vorbehalten.

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