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§ 5 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuersatz und Steuerfuss

Die direkte Staatssteuer - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Steuergesetz · I. Steuersatz und Steuerfuss

1. Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete direkte Staatssteuer ist die ganze Steuer.

2. Der Steuerfuss berechnet sich in Prozenten der ganzen Steuer. Geht der Ertrag der ganzen Steuer über den Bedarf hinaus, so ist bloss ein Teil davon zu erheben. Reicht der Ertrag der ganzen Steuer nicht aus, so ist der erforderliche Zuschlag zu erheben.

3. Der Kantonsrat bestimmt alljährlich bei Feststellung des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr; er kann Zuschläge bis zu 10% der ganzen Steuer mit einfachem Mehr, höhere Zuschläge mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschliessen. Zuschläge über 20% der ganzen Steuer unterliegen überdies der Volksabstimmung. Vorausbezüge sind unstatthaft.

3bis. Für die natürlichen und für die juristischen Personen kann ein unterschiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss für natürliche Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen.

4. Die Quellensteuer und die Personalsteuer werden nur als ganze Steuer erhoben.

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