§ 49 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Veräusserungen 1. Steuerbegründende Veräusserungen
§ 49 Steuergesetz · II. Veräusserungen 1. Steuerbegründende Veräusserungen
1. Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet.
2. Als Veräusserung gelten auch
a) Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b) die Überführung eines Grundstückes vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;
c) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d)* die Zahlung für Sachschäden an Grundstücken, soweit sie nicht für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung verwendet wird;
e)* der Eintritt in die Steuerpflicht der in § 48 Absatz 1 Buchstabe e genannten juristischen Personen und kollektiven Kapitalanlagen.
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