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§ 48 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Grundstückgewinnsteuer
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§ 48 Steuergesetz · I. Gegenstand

1. Der Steuer unterliegen

a)* Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens, soweit sie nicht nach § 24 Absatz 3 Buchstabe b besteuert werden;

b) Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, soweit sie nicht nach § 24 Absatz 3 Buchstabe a besteuert werden;

c)* ...

d)* ...

e)* Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken der in § 90 Absatz 1 Buchstabe e-ibis genannten juristischen Personen und der kollektiven Kapitalanlagen gemäss § 90 Absatz 1 Buchstabe l. Die in der gleichen Steuerperiode erzielten Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken sind abziehbar.

2. Als Grundstücke gelten

a) die Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB;

b) Rechtsameanteile im Sinne von § 45 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 4. April 1954;

c) Bauten auf fremdem Boden, ausgenommen Fahrnisbauten.

3. Den Grundstücken sind Grundstücksanteile gleichgestellt.

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