§ 48 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand
§ 48 Steuergesetz · I. Gegenstand
1. Der Steuer unterliegen
a)* Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens, soweit sie nicht nach § 24 Absatz 3 Buchstabe b besteuert werden;
b) Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, soweit sie nicht nach § 24 Absatz 3 Buchstabe a besteuert werden;
c)* ...
d)* ...
e)* Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken der in § 90 Absatz 1 Buchstabe e-ibis genannten juristischen Personen und der kollektiven Kapitalanlagen gemäss § 90 Absatz 1 Buchstabe l. Die in der gleichen Steuerperiode erzielten Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken sind abziehbar.
2. Als Grundstücke gelten
a) die Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB;
b) Rechtsameanteile im Sinne von § 45 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 4. April 1954;
c) Bauten auf fremdem Boden, ausgenommen Fahrnisbauten.
3. Den Grundstücken sind Grundstücksanteile gleichgestellt.