Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 47bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - c) Kleine Arbeitsentgelte

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47bis Steuergesetz · c) Kleine Arbeitsentgelte

1. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, für die der Arbeitgeber die Steuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet, beträgt die Steuer 4,5% der Bruttoeinkünfte. Übrige Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt.

2. Mit der Steuer nach Absatz 1 sind sämtliche Staats- und Gemeindesteuern auf diesen Einkünften abgegolten.

← § 47 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 47ter Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →