614.11
CH-SO
§ 47bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - c) Kleine Arbeitsentgelte
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 47bis Steuergesetz · c) Kleine Arbeitsentgelte
1. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, für die der Arbeitgeber die Steuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet, beträgt die Steuer 4,5% der Bruttoeinkünfte. Übrige Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt.
2. Mit der Steuer nach Absatz 1 sind sämtliche Staats- und Gemeindesteuern auf diesen Einkünften abgegolten.