§ 47 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Kapitalleistungen und Kapitalzahlungen
§ 47 Steuergesetz · b) Kapitalleistungen und Kapitalzahlungen
1. Von den übrigen Einkünften werden ausgeschieden und gesondert besteuert
a) Kapitalleistungen nach § 30;
b) Kapitalzahlungen, die bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile ausgerichtet werden;
c)* ...
2. Mehrere Einkünfte nach Absatz 1 werden zusammengerechnet. Sie unterliegen zusammen einer vollen Jahressteuer. Ist eine Veranlagung für Einkünfte nach Absatz 1 des gleichen Jahres bereits rechtskräftig, wird sie durch die neue Veranlagung aller Einkünfte ersetzt. Die Steuer beträgt ein Viertel der nach § 44 berechneten Steuer.
3. Die Sozialabzüge nach § 43 werden nicht gewährt.
4. Die Steuer wird nach Massgabe des Gesamtsteuerfusses des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinde berechnet und zwischen dem Staat und diesen Gemeinden entsprechend aufgeteilt.
5. ...