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614.11 CH-SO

§ 47 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Kapitalleistungen und Kapitalzahlungen

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 47 Steuergesetz · b) Kapitalleistungen und Kapitalzahlungen

1. Von den übrigen Einkünften werden ausgeschieden und gesondert besteuert

a) Kapitalleistungen nach § 30;

b) Kapitalzahlungen, die bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile ausgerichtet werden;

c)* ...

2. Mehrere Einkünfte nach Absatz 1 werden zusammengerechnet. Sie unterliegen zusammen einer vollen Jahressteuer. Ist eine Veranlagung für Einkünfte nach Absatz 1 des gleichen Jahres bereits rechtskräftig, wird sie durch die neue Veranlagung aller Einkünfte ersetzt. Die Steuer beträgt ein Viertel der nach § 44 berechneten Steuer.

3. Die Sozialabzüge nach § 43 werden nicht gewährt.

4. Die Steuer wird nach Massgabe des Gesamtsteuerfusses des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinde berechnet und zwischen dem Staat und diesen Gemeinden entsprechend aufgeteilt.

5. ...

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