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614.11 CH-SO

§ 46 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Sonderfälle a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 46 Steuergesetz · 3. Sonderfälle a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

1. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

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