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§ 45 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Teuerung und kalte Progression

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 45 Steuergesetz · 2. Teuerung und kalte Progression

1. Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch die gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beiträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.

2. Der Regierungsrat passt die Tarifstufen in § 44 und die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen sowie den Mindestbetrag in § 20 Absatz 4 jährlich durch Verordnung an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Basis des letzten Ausgleichs.

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