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§ 44 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuerberechnung 1. Steuersätze

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 44 Steuergesetz · V. Steuerberechnung 1. Steuersätze

1. Die Einkommenssteuer für ein Jahr beträgt

0.00% von den ersten 12'000 Franken

4.50% von den nächsten 4'000 Franken

5.00% von den nächsten 4'000 Franken

6.50% von den nächsten 3'000 Franken

8.00% von den nächsten 2'000 Franken

9.00% von den nächsten 3'000 Franken

9.50% von den nächsten 11'000 Franken

10.00% von den nächsten 15'000 Franken

10.50% von den nächsten 44'000 Franken

11.50% von den nächsten 212'000 Franken

2. Für die Bestimmung des Steuersatzes wird das gesamte Einkommen durch den Divisor 1,9 geteilt

a) für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige,

b) für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,

c) für verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des Todes des Ehegatten und in den beiden darauf folgenden Jahren.

3. ...

4. Die Steuersätze gemäss Absatz 1 und 2 werden aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

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