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§ 43 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Sozialabzüge

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 43 Steuergesetz · IV. Sozialabzüge

1. Vom Reineinkommen werden abgezogen

a)* 9'000 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge nach § 41 Absatz 1 Buchstabe f leistet. Bei getrennt besteuerten Eltern steht der Abzug dem Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat. Üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus und werden keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Absatz 1 Buchstabe f für das Kind geltend gemacht, wird der Abzug hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt. Ist das Kind volljährig, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt.

b)* ...

c) ...

d)* 2'000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige und unterstützungsbedürftige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder nach § 41 Absatz 1 Buchstabe f gewährt wird, sowie für Personen mit Wohnsitz im Ausland, für die keine Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 328 ZGB besteht.

e)* 4'200 Franken für jede dauernd pflegebedürftige Person, die im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Steuerpflichtigen, seinen Ehegatten oder seine Kinder.

f) Bis 5'000 Franken für jede selbständig steuerpflichtige Person mit ungenügendem Reineinkommen, die selbst oder deren Ehegatte zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist.

g)* ...

2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteil-mässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet.

3. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt.

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