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614.11 CH-SO

§ 42 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Verhältnis des Reineinkommens zum Aufwand

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 42 Steuergesetz · 6. Verhältnis des Reineinkommens zum Aufwand

1. Als Reineinkommen gilt mindestens der Aufwand der daraus lebenden Personen.

2. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus dem Vermögen bestritten wurde.

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