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§ 41 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Allgemeine Abzüge

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 41 Steuergesetz · 5. Allgemeine Abzüge

1. Von den Einkünften werden abgezogen

a)* die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 26 bis 27 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken; davon ausgenommen sind die Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;

b)* die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach § 29 Absatz 2 Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und Verpfründungsverträgen;

c)* 1000 Franken vom niedrigeren Erwerbseinkommen bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander ein Erwerbseinkommen erzielen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten;

d)* die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die mit der steuerpflichtigen Person, die für ihren Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt leben, soweit diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, höchstens jedoch 25'000 Franken je Kind;

e) ...

f)* die laufenden Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder den unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 getrennten Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an den andern Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kindern, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

g) die gesetzlichen Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung, obligatorische Unfallversicherung und Erwerbsersatzordnung;

h) die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Massgabe des Bundesrechts; der Regierungsrat erlässt, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen, insbesondere über den Einkauf von Beitragsjahren;

i) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982;

k)* die nachgewiesenen Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen;

l)* die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten, wenn sie im Jahr insgesamt 100 Franken erreichen, höchstens jedoch 20 % der um die Aufwendungen (§§ 33-41) verminderten Einkünfte,

1.* an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 Bst. i), sowie

2.* an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 Bst. a-c);

m)* die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.

n)* die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 20'000 Franken an politische Parteien, die im Parteiregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 eingetragen oder in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht haben;

o)* von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach § 32 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind, werden 5%, jedoch höchstens 5'000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen;

obis)* von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 32 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'000 Franken abgezogen;

p)* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12‘000 Franken, sofern

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

2. Abziehbar sind ferner die Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebensversicherungen, Kranken- und Unfallversicherung, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe g fallen,

a)* bis zu 5'000 Franken für Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;

b)* bis zu 2'500 Franken für alle andern Steuerpflichtigen;

c) zusätzlich bis zu 650 Franken für jedes Kind, für das ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird.

3. Für Steuerpflichtige, die keine Einlagen, Prämien oder Beiträge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h oder i leisten, erhöhen sich die Abzüge nach Absatz 2 um die Hälfte.

4. Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere

a) die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie, unter Einschluss der Wohnungsmiete;

b) der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;

c) die Ausgaben für Bussen in Disziplinar-, Steuer- und Strafverfahren sowie die Kosten solcher Verfahren;

d) die Aufwendungen für Schuldentilgung;

e) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;

f) Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern;

g) Kapitalverluste auf Privatvermögen.

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