614.11
CH-SO
§ 4 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Gesetzesanwendung
Einleitung
§ 4 Steuergesetz · III. Gesetzesanwendung
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach Treu und Glauben anzuwenden und zu erfüllen.
2. Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so wird das Gesetz nach den wirtschaftlichen Verhältnissen angewendet.
3. Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt.