§ 39 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Bei Privatvermögen
§ 39 Steuergesetz · 3. Bei Privatvermögen
1. Bei beweglichem Privatvermögen können die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
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3. Bei Liegenschaften können abgezogen werden
a)* die Unterhaltskosten, einschliesslich die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
b)* die Versicherungsprämien;
c)* die Kosten der Verwaltung durch Dritte;
d)* die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten gemäss Regelung durch das Eidgenössische Finanzdepartement;
e)* die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin, vorgenommen hat;
f)* die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.
3bis. Die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen gemäss Absatz 3 Buchstabe d sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gemäss Absatz 3 Buchstabe f sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
4. Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Ausgenommen sind Grundstücke, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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