Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 37 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - d) Abzug von Verlusten

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Steuergesetz · d) Abzug von Verlusten

1. Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet worden sind.

← § 36 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 39 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →