614.11
CH-SO
§ 35bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - bbis) Rückstellungen und Wertberichtigungen
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 35bis Steuergesetz · bbis) Rückstellungen und Wertberichtigungen
1. Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10% des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt höchstens bis zu 1 Million Franken.
2. Für Wertverminderungen, denen nicht mit Abschreibungen Rechnung getragen werden kann, sind Wertberichtigungen zulässig.
3. Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.