§ 35 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Abschreibungen
§ 35 Steuergesetz · b) Abschreibungen
1. Für nutzungs- und altersbedingte Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2. In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3. Bei Veranlagung nach Ermessen (§ 147 Absatz 2) ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.
4. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste zum Zeitpunkt der Abschreibung nach § 37 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.