Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 35 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Abschreibungen

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Steuergesetz · b) Abschreibungen

1. Für nutzungs- und altersbedingte Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

2. In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

3. Bei Veranlagung nach Ermessen (§ 147 Absatz 2) ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.

4. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste zum Zeitpunkt der Abschreibung nach § 37 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

← § 34 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 35bis Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →