§ 34 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Im allgemeinen
§ 34 Steuergesetz · 2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Im allgemeinen
1. Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere
a)* die Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen nach §§ 35 und 35bis;
b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c) die Zuwendungen an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist.
d)* Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Absatz 5 entfallen;
e)* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
f)* gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2. Nicht abziehbar sind insbesondere
a)* Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b)* Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c)* Bussen und Geldstrafen;
d)* finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3. Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.