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§ 34 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Im allgemeinen

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 34 Steuergesetz · 2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Im allgemeinen

1. Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere

a)* die Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen nach §§ 35 und 35bis;

b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;

c) die Zuwendungen an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist.

d)* Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Absatz 5 entfallen;

e)* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

f)* gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

2. Nicht abziehbar sind insbesondere

a)* Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b)* Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c)* Bussen und Geldstrafen;

d)* finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

3. Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn

a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder

b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

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