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614.11 CH-SO

§ 33 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Ermittlung des Reineinkommens 1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 33 Steuergesetz · III. Ermittlung des Reineinkommens 1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

1. Als Berufskosten werden abgezogen

a)* die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von 7'000 Franken;

b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

c)* die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 41 Absatz 1 Buchstabe p bleibt vorbehalten.

d)* ...

2. Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Buchstabe c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.

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