614.11
CH-SO
§ 33 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Ermittlung des Reineinkommens 1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 33 Steuergesetz · III. Ermittlung des Reineinkommens 1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
1. Als Berufskosten werden abgezogen
a)* die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von 7'000 Franken;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c)* die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 41 Absatz 1 Buchstabe p bleibt vorbehalten.
d)* ...
2. Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Buchstabe c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.