§ 32 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuerfreie Einkünfte
§ 32 Steuergesetz · II. Steuerfreie Einkünfte
1. Steuerfrei sind
a) Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b)* Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; § 26 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten;
c) Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, soweit sie der Empfänger in der Regel innert Jahresfrist zum Einkauf in eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
d) Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, insbesondere Stipendien zu Studien- oder Ausbildungszwecken;
e) Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen und Ersatzleistungen hiefür, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 31 Buchstabe f;
f)* der Sold für Militär- und Schutzdienst, das Taschengeld für Zivildienst sowie der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu 10'000 Franken jährlich für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr und Elementarschadenbewältigung; steuerbar sind jedoch Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
g) Genugtuungsleistungen;
h) der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
i) Einkünfte, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anfallen;
k) Zahlungen für die Deckung von Heilungskosten;
l)* Zahlungen für Sachschäden im beweglichen Privatvermögen;
m)* die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;
n)* die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
o)* die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
p)* die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1'000 Franken nicht überschritten wird.
q)* Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020.