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§ 31 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 8. Übrige Einkünfte

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 31 Steuergesetz · 8. Übrige Einkünfte

1. Steuerbar sind auch

a) alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung;

b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;

c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;

d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts;

e)* die einzelnen Gewinne aus Lotterien, Geld- und Geschicklichkeitsspielen sowie ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht gemäss § 32 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind;

f)* Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung oder Trennung seiner Ehe unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.

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