§ 30 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 7. Einkünfte aus beruflicher Vorsorge
§ 30 Steuergesetz · 7. Einkünfte aus beruflicher Vorsorge
1. Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 sind in vollem Umfang steuerbar.
2. Wurden vor dem 1. Januar 1985 aufgrund eines bestehenden Vorsorgeverhältnisses ordentliche Beiträge geleistet, sind Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden, wie folgt steuerbar
a) zu 60%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
b) zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
c) zu 100% in allen übrigen Fällen.
3. Von Kapitalabfindungen aus der gebundenen Selbstvorsorge können diejenigen steuerlichen Beiträge des Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, die als Folge einer steuerlichen Bemessungslücke nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten.