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§ 3 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Doppelbesteuerung und Gegenrecht

Einleitung
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§ 3 Steuergesetz · II. Doppelbesteuerung und Gegenrecht

1. Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten.

2. Der Regierungsrat ist befugt,

a) mit andern Kantonen Vereinbarungen über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abzuschliessen;

b) mit andern Kantonen Vereinbarungen abzuschliessen über die gegenseitige Anwendung des Sicherungsbezuges an der Quelle und der Quellensteuer auf Erwerbseinkommen von Personen, die in einem Kanton wohnen und im andern entlöhnt werden.

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