614.11
CH-SO
§ 291 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Gewinnsteuer im ersten und im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Februar 2020
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision 2020
§ 291 Steuergesetz · 3. Gewinnsteuer im ersten und im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Februar 2020
1. Abweichend von § 97 beträgt die Gewinnsteuer im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten 5% und im zweiten Jahr 4,7% des steuerbaren Reingewinns.