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614.11 CH-SO

§ 291 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Gewinnsteuer im ersten und im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Februar 2020

Übergangsbestimmungen zur Teilrevision 2020
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§ 291 Steuergesetz · 3. Gewinnsteuer im ersten und im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Februar 2020

1. Abweichend von § 97 beträgt die Gewinnsteuer im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten 5% und im zweiten Jahr 4,7% des steuerbaren Reingewinns.

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