614.11
CH-SO
§ 290 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturierungsrücklagen
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision 2020
§ 290 Steuergesetz · 2. Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturierungsrücklagen
1. Steuerfreie Rücklagen für Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen gemäss § 35 Absatz 3 des bisherigen Rechts sind innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Bildung zweckkonform zu verwenden. Andernfalls werden sie in den Jahren ihrer Bildung im Verfahren nach §§ 170 - 172 nachträglich besteuert.