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614.11 CH-SO

§ 290 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturierungsrücklagen

Übergangsbestimmungen zur Teilrevision 2020
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§ 290 Steuergesetz · 2. Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturierungsrücklagen

1. Steuerfreie Rücklagen für Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen gemäss § 35 Absatz 3 des bisherigen Rechts sind innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Bildung zweckkonform zu verwenden. Andernfalls werden sie in den Jahren ihrer Bildung im Verfahren nach §§ 170 - 172 nachträglich besteuert.

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