§ 29 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Renten und andere wiederkehrende Einkünfte
§ 29 Steuergesetz · 6. Renten und andere wiederkehrende Einkünfte
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Renten und andere wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung.
2. Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt
a)* Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend
1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt
Ertragsanteil = [1 - ((1 + m)^22 - 1) / (22 × m × (1 + m)^23)] × 100%
2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
b)* Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
c)* Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend
1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt
Ertragsanteil = [1 - ((1 + r)^22 - 1) / (22 × r × (1 + r)^23)] × 100%
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.