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§ 289 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 1. Sondersteuer auf aufgedeckten stillen Reserven

Übergangsbestimmungen zur Teilrevision 2020
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§ 289 Steuergesetz · 1. Sondersteuer auf aufgedeckten stillen Reserven

1. Juristische Personen, die nach §§ 99 und 100 des bisherigen Rechts besteuert wurden, können beantragen, dass die am Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert zum Satz von 1% besteuert werden.

2. Der Antrag ist schriftlich mit der Steuererklärung jener Steuerperiode einzureichen, in der die Besteuerung nach § 99 oder § 100 endet. Andernfalls ist das Recht auf die Besteuerung nach Absatz 1 verwirkt.

3. Der Antrag hat die notwendigen Angaben für die Bewertung der stillen Reserven zu enthalten, für welche die Besteuerung nach Absatz 1 verlangt wird.

4. Die Veranlagungsbehörde setzt die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts mittels Verfügung fest.

5. Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich selbstgeschaffenem Mehrwert, die bei Ende der Besteuerung gemäss §§ 99 und 100 aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung gemäss § 92quater einbezogen.

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