614.11
CH-SO
§ 288 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Steuerstrafrecht
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision 2016
§ 288 Steuergesetz · 2. Steuerstrafrecht
1. Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung der §§ 198, 200, 201 und 203 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.