614.11
CH-SO
§ 287 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 1. Besteuerung nach dem Aufwand
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision 2016
§ 287 Steuergesetz · 1. Besteuerung nach dem Aufwand
1. Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von § 20 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin § 20 des bisherigen Rechts.