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614.11 CH-SO

§ 287 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 1. Besteuerung nach dem Aufwand

Übergangsbestimmungen zur Teilrevision 2016
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§ 287 Steuergesetz · 1. Besteuerung nach dem Aufwand

1. Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von § 20 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin § 20 des bisherigen Rechts.

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