614.11
CH-SO
§ 285 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Vollstreckung von Bussen gegenüber Erben
Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 2006
§ 285 Steuergesetz · 2. Vollstreckung von Bussen gegenüber Erben
1. Bussen nach § 194 des bisherigen Rechts sind nicht mehr vollstreckbar und können nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.
2. Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.