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614.11 CH-SO

§ 285 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Vollstreckung von Bussen gegenüber Erben

Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 2006
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§ 285 Steuergesetz · 2. Vollstreckung von Bussen gegenüber Erben

1. Bussen nach § 194 des bisherigen Rechts sind nicht mehr vollstreckbar und können nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.

2. Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

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