614.11
CH-SO
§ 284 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 1. Kapital- und Aufwertungsgewinne
Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 2006
§ 284 Steuergesetz · 1. Kapital- und Aufwertungsgewinne
1. Stille Reserven auf beweglichem Anlagevermögen, deren Besteuerung bei der Überführung auf eine nach den §§ 99 oder 100 besteuerte juristische Person gemäss dem bisherigen § 100bis aufgeschoben wurde, werden zum Satz von 7% besteuert, wenn die Aktiven innert 10 Jahren veräussert oder aufgewertet werden.