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614.11 CH-SO

§ 283 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Kapitalsteuer der juristischen Personen

Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 2004
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§ 283 Steuergesetz · 3. Kapitalsteuer der juristischen Personen

1. Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt in den beiden ersten Steuerperioden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung 1,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

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