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§ 282 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Einkommenssteuertarif für natürliche Personen

Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 2004
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§ 282 Steuergesetz · 2. Einkommenssteuertarif für natürliche Personen

1. In der ersten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beträgt die Einkommenssteuer für die Verheirateten und die ihnen Gleichgestellten gemäss § 44 Absatz 1 (Tarif A)

0.00% von den ersten 13'768 Franken

3.02% von den nächsten 6'477 Franken

4.00% von den nächsten 10'414 Franken

6.50% von den nächsten 10'414 Franken

8.50% von den nächsten 12'917 Franken

9.40% von den nächsten 23'480 Franken

9.75% von den nächsten 32'192 Franken

10.40% von den nächsten 43'616 Franken

12.35% von den nächsten 52'903 Franken

12.60% von den nächsten 395'717 Franken

2. In der ersten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beträgt die Einkommenssteuer für die andern Steuerpflichtigen gemäss § 44 Absatz 2 (Tarif B)

0.00% von den ersten 6'884 Franken

2.76% von den nächsten 3'129 Franken

3.75% von den nächsten 5'006 Franken

6.00% von den nächsten 5'006 Franken

7.81% von den nächsten 6'258 Franken

8.75% von den nächsten 12'306 Franken

9.10% von den nächsten 12'309 Franken

10.05% von den nächsten 12'954 Franken

10.25% von den nächsten 14'250 Franken

11.35% von den nächsten 27'528 Franken

12.05% von den nächsten 94'601 Franken

13.70% von den nächsten 100'718 Franken

3. Für Einkommen ab 300'949 Franken beträgt die Steuer 11,55% vom gesamten Einkommen.

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