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614.11 CH-SO

§ 281 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 1. Abzüge für natürliche Personen

Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 2004
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§ 281 Steuergesetz · 1. Abzüge für natürliche Personen

1. In der ersten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung betragen

a) der Abzug für Versicherungsprämien für Kinder gemäss § 41 Absatz 2 Buchstabe c: 500 Franken,

b) der Kinderabzug gemäss § 43 Absatz 1 Buchstabe a: 5'200 Franken,

c) der Abzug für Kinder, die durch Dritte gegen Entgelt betreut werden, gemäss § 43 Absatz 1 Buchstabe b: 2'200 Franken.

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