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614.11 CH-SO

§ 279 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - e) Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1999
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§ 279 Steuergesetz · e) Verfahren

1. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (2001) ist eine nach den Bestimmungen von §§ 74 - 83 des bisherigen Rechts ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Sie gilt als Revisionsbegehren im Sinne von § 277 Absatz 1.

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