614.11
CH-SO
§ 279 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - e) Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1999
§ 279 Steuergesetz · e) Verfahren
1. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (2001) ist eine nach den Bestimmungen von §§ 74 - 83 des bisherigen Rechts ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Sie gilt als Revisionsbegehren im Sinne von § 277 Absatz 1.