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614.11 CH-SO

§ 278 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - d) Geschäftsverluste

Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1999
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§ 278 Steuergesetz · d) Geschäftsverluste

1. Geschäftsverluste, die in einem im Jahr 2000 abgeschlossenen Geschäftsjahr erlitten werden, können von den ausserordentlichen Einkünften gemäss § 276 abgezogen werden.

2. Verlustüberschüsse des Jahres 2000 werden mit dem übrigen ordentlichen Einkommen des Jahres 2000 verrechnet. Ausserordentliche Aufwendungen des Jahres 2000, die gemäss § 277 in der Veranlagung des Steuerjahres 2000 berücksichtigt werden, sind nicht in die Berechnung des übrigen Einkommens des Jahres 2000 einzubeziehen.

3. Geschäftsverluste, die in einem im Jahr 2000 abgeschlossenen Geschäftsjahr erlitten werden und die weder von ausserordentlichen Einkünften gemäss § 276 abgezogen noch mit übrigem Einkommen verrechnet werden können, können mit den Einkünften der Steuerperiode 2001 verrechnet werden.

4. Geschäftsverluste aus den Bemessungsjahren 1993 bis 1999, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten, sind in erster Linie von den ausserordentlichen Einkünften gemäss § 276 abzuziehen; verbleibende Geschäftsverluste werden mit dem ordentlichen Einkommen des Jahres 2000 verrechnet. Verbleibende Verlustvorträge aus den Bemessungsjahren 1994 bis 1999 können in die Steuerperiode 2001 vorgetragen werden.

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