§ 277 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - c) Ausserordentliche Aufwendungen
§ 277 Steuergesetz · c) Ausserordentliche Aufwendungen
1. Die im Jahr 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen werden zusätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen, das der Veranlagung des Steuerjahres 2000 zugrundegelegt ist, sofern am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert.
2. Die zusätzlich abgezogenen ausserordentlichen Aufwendungen werden für den Steuersatz berücksichtigt.
3. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten ausschliesslich
a) Unterhaltskosten für Liegenschaften gemäss § 39 Absatz 3. Für das Übergangsjahr wird kein Pauschalbzug gewährt;
b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe h;
c) Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe k, soweit sie die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen;
d) Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss § 33 Absatz 1 Buchstabe d, soweit sie die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.