§ 276 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Ausserordentliche Einkünfte
§ 276 Steuergesetz · b) Ausserordentliche Einkünfte
1. Ausserordentliche Einkünfte, die im Jahr 2000 oder in einem in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden, unterliegen für dieses Jahr einer vollen Jahressteuer. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
2. Für die Bestimmung des Steuersatzes wird zu diesen Einkünften das steuerbare Einkommen, das der Veranlagung des Steuerjahres 2000 zugrundegelegt ist, hinzugerechnet. § 47 bleibt vorbehalten.
3. Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere
a) Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne auf Geschäftsvermögen inkl. Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen sowie Gewinne, die auf das Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind,
b) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,
c) Lotteriegewinne,
d) Kapitalleistungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechts,
e) aperiodische Vermögenserträge wie Substanz- und Interimsdividenden, Liquidationsüberschüsse, Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, ausbezahlte Erträge von Einmalprämienversicherungen gemäss § 26 Absatz 1 Buchstabe a,
f) Bestandteile des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die nicht regelmässig ausgerichtet werden und den Betrag von zwei Monatsgehältern übersteigen.