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§ 274 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Übergangsbestimmungen 1. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1999
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§ 274 Steuergesetz · II. Übergangsbestimmungen 1. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

1. Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, sind im Erlebensfall und bei Rückkauf steuerfrei, wenn bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr erreicht hat.

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