Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 271 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Steuerstrafrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1994
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 271 Steuergesetz · 6. Steuerstrafrecht

1. Steuerstraftatbestände, die sich auf Steuerjahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beziehen, werden nach dem Recht beurteilt, das für den Steuerpflichtigen milder ist.

← § 270 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 272 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →