614.11
CH-SO
§ 271 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Steuerstrafrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1994
§ 271 Steuergesetz · 6. Steuerstrafrecht
1. Steuerstraftatbestände, die sich auf Steuerjahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beziehen, werden nach dem Recht beurteilt, das für den Steuerpflichtigen milder ist.