614.11
CH-SO
§ 270 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Rechtsmittelverfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1994
§ 270 Steuergesetz · 5. Rechtsmittelverfahren
1. Für das Einspracheverfahren ist das neue Recht auf alle bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung hängigen Fälle anwendbar.
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide des Kantonalen Steuergerichts, welche Steuerjahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung betreffen, ist ausgeschlossen.